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Bundesrichter: Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

Bei der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fehle eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit, so das Bundesverwaltungsgericht. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Oliver Berg/dpa)
Nach jahrelangen Diskussionen und Unsicherheiten hat das Bundesverwaltungsgericht für Klarheit in Sachen Vorratsdatenspeicherung gesorgt. Die FDP sieht die Urteile als klaren Auftrag.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung als vollständig europarechtswidrig eingestuft. Die Regelung dürfe nicht mehr angewendet werden, teilte das Gericht in Leipzig mit. Damit zogen die Bundesrichter einen Schlussstrich unter jahrelange Diskussionen und Unsicherheiten. Der Entscheidung lagen Klagen von zwei Telekommunikationsunternehmen gegen die Vorratsdatenspeicherung zugrunde.

Die Regelung im Telekommunikationsgesetz zur Speicherung von Rufnummern, IP-Adressen oder der Dauer von Verbindungen genüge «schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen», so das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fehle eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit. IP-Adressen dürften zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gespeichert werden, allerdings sei das im Telekommunikationsgesetz nicht so eindeutig bestimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte mit seinen Urteilen den Vorgaben des EuGH. Der Europäische Gerichtshof hatte sich nach einer Vorlage des obersten deutschen Verwaltungsgerichts mit der Vorratsdatenspeicherung befasst. Die Regelung war wegen rechtlicher Unsicherheiten bereits seit 2017 nicht mehr angewandt worden.

EuGH: Nicht ohne Anlass speichern

Nach dem Luxemburger Urteil dürfen die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht ohne Anlass gespeichert werden, eine gezielte und zeitlich begrenzte Speicherung der Daten ist nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit möglich. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität kann laut EuGH auch eine Vorratsspeicherung der IP-Adressen möglich sein.

Bundesjustizminister Marco Buschmann erklärte, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nun endgültig klar, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland «in vollem Umfang rechtswidrig und damit unanwendbar» ist. «Die jetzigen Entscheidungen sind für uns ein klarer Auftrag, die Vorratsdatenspeicherung nun zügig aus dem Gesetz zu streichen – und die digitalen Bürgerrechte in unserem Land weiter zu stärken», so der FDP-Politiker. Er verwies auf den Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung, wonach relevante Daten nur noch «rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss» gespeichert werden sollen.